NÖ Feuerpolizeibeschau

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Inhaltsverzeichnis

Was ist die Feuerpolizeiliche Beschau

Eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Bauwerke auf Brandsicherheit, Gefahrenstellen und.Brandrisken, sowie der Rettungs- und Brandbekämpfungsmöglichkeiten.


Sinn der Feuerpolizeiliche Beschau

Ein nach Fertigstellung sicheres Bauwerk wird im Laufe der Zeit durch das Nutzen und Bewohnen verändert. Durch sogennante Betriebsblindheit und Gewohnheit können daher ungewollt Sicherheitsrisken entstehen. Um diese auf zu zeigen und zu beseitigen kommt die feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen in die Objekte und hilft so den Nutzern der Objekte durch Festellung der Risken und fachkundige Beratung wiederum ein sicheres Objekt zu erhalten.


Rechtsgrundlagen

Die Gemeinde ist auf Grund des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG) §19,20und 21 verpflichte diese feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen durchzuführen.

In Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser sowie in Wohnungen von Wohnhäusern ist ein Überprüfung alle 10 Jahre durch den Rauchfangkehrermeister über Auftrag der Gemeinde vorgesehen.

Im Gewerbe, Handwerk, Industrie und Landwirtschaft erfolgt die Überprüfung alle 5 Jahre durch ein Kommission bestehend aus dem Bürgermeister, dem Feuerwehrkommandanten, dem Rauchfangkehrermeister und eventuell erforderlicher sonstiger Sachverständige.


Vorteile für Kunde

Die Feuerpolzeiliche Beschau ist eine Serviceleistung der Gemeinde, die vor allem Ihrer persönlichen Sicherheit aber auch der Sicherheit ihres Eigentumes und dem Schutz der Nachbarschaft dient.


Was geschieht bei der Beschau

Beschau aller Baulichkeiten Das heisst auch alle zum Objekt gehörenden Nebengebäude und Lagerflächen von brennbaren Gütern.


Beschau im Freien

  • Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr
  • Löschwassersituation
  • Brandabschnittsbildung
  • Brennbare Lagerung – Gefahr der Brandübertragung zu Nachbarobjekten
  • Biltzschutz, Antennenanlagen
  • Fangköpfe
  • Hinweiszeichen für Brandschutz
  • Öffnungen in der Dachfläche


Beschau aller Baulichkeiten

Am Dachboden:

Fänge Sicherheitsabstände:

  • Kehrtürchen zu brennbaren Bauteilen allseitig 50 cm entfernt oder,

25 cm bei Verkleidung der Bauteile mit z.b. Gipskartonplatten (F30)

  • 5cm vom Fangmauerwerk zu tragenden Holzbauteilen
  • Vor Kehrtürchen unbrennbarer Belag mind. 60 cm seitlich u. vor Türchen
  • Baulicher Zustand der Rauchfänge, Kehrtürchen usw.


Zugänge:'

  • Freier Zugang zu Kehrtürchen und Dachbodenfenster (müssen verschließbar sein – intakte Verglasung) und Ausstiegen
  • Einstiegs- bzw. Einschauöffnungen in Spitz- und Seitenböden brandhemmend (T30)

Lagerungen: Was darf nicht auf Dachböden gelagert werden.

  • Leicht entzündbare Stoffe (z.B. Papier, Holzwolle, Textilien, Brennstoffe)
  • Brennbare Flüssigkeiten, Gasbehälter
  • Zündschlagfähige Stoffe – d.s. Sprengstoffe
  • Schwer löschbare Stoffe
  • Übermäßig und ungeordnete Lagerung (Gerümpel, Güter die die Brandbekämpfung erschweren )
  • Brennstoffe
  • Ausgenommen in der Landwirtschaft sind Erntegüter.

Elektroinstallationen:

  • keine fliegenden Leitungen
  • schadhafte Beleuchtungskörper
  • Brandschutzmäßige Abschottungen
  • Bei vorhandener Blitzschutzanlage Protokoll der letzten Überprüfung (Blitzschutzattest nicht älter als 5 Jahre)

Öffnungen in Dachgeschoßdecken und aus dem Dachboden:

  • Verschließbar mit T 30- Türen oder Verschlüssen (brandhemmend, z.B. Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Dachbodenseite)
  • Absturzsicherungen (Geländer 1m hoch), betrifft nicht den Brandschutz, nur die Einsatzkräfte
  • Brandabschnittsbildung

Lüftungsleitungen:

  • Führung im und über Dach
  • Bei Lüftungsleitungen die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zur Vermeidung von Brandübertragung (z.B. Brandschutzverkleidungen, Brandschutzmanschetten, Klappen und dergl)
  • Ausnahme Kanalstrangentlüftungen können aus brennbaren Material ausgeführt werden, dies müssen jedoch wie alle anderen Lüftungsleitungen über Dach geführt werden.


Beschau der Wohnung:

Feuerstätten:

  • Sicherheitsabstände zu brennbaren Teilen wie Möbel, Verkleidungen usw.
  • Nichtbrennbaren Bodenbelag unter und vor der Feuerstätte (Vorlageblech)
  • Sicherheitsabstände der Rauchrohre zu brennbaren Teilen
  • Fehleinmündungen
  • Sicherheitsabstände von Brennstofflagerungen
  • Zustand der Feuerstätte (ofen, Herd usw.)
  • Zustand Verbindungsstück (Rauchrohre)
  • Zustand von nicht benutzten Anschlussstellen (Mauerkapsel)
  • Lage und Zustand von Putztürchen (unteres Türchen)


'Lagerungen:'

  • Von brennbaren Flüssigkeiten
  • Von Flüssiggasflaschen max. 15 kg pro Wohneinheit (1 kleine Flasche) und deren Kennzeichnung mit dem Flüssiggaslager Hinweisschild
  • Übermäßige Lagerung leicht entzündbarer feste Stoffe wie Papier, Textilien usw.
  • Aschelagerung in brennbaren Behältern


'Installationen:'

  • Augenscheinliche Überprüfung auf Mängel welche die Brandsicherheit beeinträchtigen, wie
  • geflickte Sicherungen,
  • blanke Leitungen,

o fliegende Leitungen

  • schadhafte Beleuchtungskörper

o Gasleitung nicht gelb gekennzeichnet


im Keller, Treppenhaus und Gänge

Lagerungen:

  • Von brennbaren Flüssigkeiten
  • Von Flüssiggasflaschen unter Erdniveau
  • Übermäßige Lagerung leicht entzündbarer feste Stoffe wie Papier, Textilien usw.
  • Gasleitung nicht gelb gekennzeichnet
  • Gashauptabsperreinrichtung und Gaszähler nicht gekeinzeichnet


Treppen und Gänge:

  • Lagerungen aller welche den Fluchtweg einengen
  • Brennbarer Lagerungen ausßerhallb des Fluchtweges
  • Fluchtwegkennzeichnung
  • Handfeuerlöscher

Im Heizraum und Aufstellungsraum von Feuerstätten, Brennstofflager

Heizraumpflicht:

  • Bei Heizungen über 26 kW bei festen Brennstoffen und Ölheizungen
  • Vor 1997 bei Gasheizungen über 50 kW.

Heizraumausführung:

  • Flucht- und Rettungswege frei
  • Massive Wände und Decken (F90),
  • Durchbrüche
  • Fußboden nichtbrennbar,
  • Türen T30 Türen (brandhemmend, z.B. Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Heizraumseite)
  • Be- und Entlüftung direkt und brandbeständig (F90) ins Freie.
  • Fluchtschalter bei automatischen Zentralheizungen vorhanden und ordnungsgemäß gekennzeichnet
  • Brandschutzeinrichtungen bei Ölheizungen
  • Tropftasse unter Ölbrenner und Ölfilter
  • Bei Ölheizungen kein Bodenablauf

Lagerungen:

  • Keine brennbaren Lagerungen – ausgenommen bei Festbrennstoffheizungen der Tagesbedarf an Brennstoffen in geordneter Lagerung.


Feuerlöscher:

  • Vorhandener Handfeuerfeuerlöscher muss überprüft sein (alle 2 Jahre)
  • Bei Öl- und Flüssiggaszentralheizungen zwingend vorgeschrieben


Beschriftungen:

  • Fluchtschalterschalter
  • Heizraum Zutritt für Unbefugte verboten

Aufstellungsraum:

  • Zentralheizungen fest oder flüssig unter 26 kW Leistung, Gasheizungen und Einzelraumfeuerstätten
  • Unter und vor Feuerstätte nicht brennbaren Fußbodenbelag
  • Sicherheitsabstände von Feuerstätten und Verbindungsstücken zu brennbaren Teilen


in der Garage

Was darf auf keinen Fall gelagert werden:

  • Brennbare Flüssigkeiten (z.B. Treibstoffe, Lösungsmittel usw. ausgenommen Reservekanister im Fahrzeug)
  • Gasbehälter
  • brennbare Lagerungen

Was darf in Garagen nicht sein:

  • Keine Feuerstätten
  • Keine Putztürchen von Fängen
  • Keine direkte Verbindung zu Räumen mit Feuerstätten und Aufenthaltsräumen
  • Keine brennbaren Fußböden
  • Keine brennbaren Wand und Deckenverkleidungen

Treibstoffauffanggrube:

  • Muss vorhanden sein (Mindestinhalt - Tankinhalt) oder andere Lösung damit Treibstoff nicht aus Garage ausläuft.
  • Kein Bodeneinlauf ohne nachgeschaltetem Ölabscheider

Montagegrube

  • Max . 1,40 m tief, tragfähig abgedeckt.

Beschilderung

  • „Hantieren mit von offenem Licht und Feuer verboten"
  • „Das Laufen lassen des Motors bei geschlossenen Türen verboten"
  • „Rauchverbot"

Feuerlöscher:

  • Vorhandener Handfeuerfeuerlöscher muss überprüft sein (alle 2 Jahre)

Türen:

  • Von Garagen zu anderen Räumen T 30- Türen (brandhemmend, z.B. Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Garagenseite,
  • Kein direkte Verbindung zu Räumen mit Feuerstätten
  • Keine direkte Verbindung zu Aufenthaltsräumen.


zusätzlich in der Landwirtschaft

Nebengebäude

  • Allgemeine Ordnung
  • Brennbare Lagerungen
  • Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
  • Abstellen von Kraftfahrzeugen

Lagerungen außerhalb Gebäude

  • Sicherheitsabstände zu anderen Lagerungen
  • Sicherheitsabstände zu Baulichkeiten
  • Lagermengen
  • Strohlager (Strohtristen)
  • Gefahr der Brandübertragung
  • Umweltgefahren


zusätzlich in Gewerbe, Handwerk u. Industrie

  • Brandschutzbeauftragter
  • Brandschutzpläne
  • Brandschutzordnung
  • Brandschutzbuch
  • Erste und erweiterte Löschhilfe
  • Löschwasserversorgung
  • Feuerwehr Zufahrts-, Aufstell- und Bewegungsflächen


Welche Unterlagen sind bereit zu halten

  • Prüfbericht Emmissionsmessung (Luftreinhaltung)
  • Prüfbericht Blitzschutz
  • Prüfbericht Gasanlage


Wer hilft bzw. gibt Auskunft

  • Ihr Rauchfangkehrermeister
  • Die örtlich zuständige Feuerwehr
  • Ihr Gemeindeamt - Bauamt

Landesinnung der NÖ Rauchfangkehrer / burn81

Persönliche Werkzeuge