Blaulicht, Folgetonhorn, Einsatzfahrzeuge und die gesetzlichen Bestimmungen

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Wer darf ein Blaulicht besitzen?

Bild:Blaulicht.jpg

Nur an Fahrzeugen folgender Organisationen dürfen ohne besondere Bewilligung Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht montiert werden:

  • Öffentliche Sicherheitsdienste: Polizei, Gendarmerie, Asfinag-Mautaufsicht
  • Militärischer Eigenschutz und Militärstreife
  • Finanzverwaltung (Zollwache)
  • Feuerwehr
  • Rettungsdienste im Besitz von Gebietskörperschaften, des Bundesheeres oder des österreichischen Roten Kreuzes
  • Fahrzeuge für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktion) * Sondertransporte (mit Bescheid) zur Transportabsicherung

Für Fahrzeuge mit folgenden Verwendungen:

  • öffentliche Hilfsdienste
  • ärztliche Bereitschaftsdienste
  • Ärzte in Rufbereitschaft
  • freipraktizierende Hebammen
  • dringende Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen
  • Tierärzte

ist eine Bewilligung für das Führen von Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht möglich, allerdings ist dafür immer ein gesonderter Bescheid notwendig.

Wann muss / darf Blaulicht und / oder Folgentonhorn verwendet werden?

Die Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn ist im § 26 Abs. 1 StVO klar geregelt: Blaulicht und Folgetonhorn dürfen nur bei Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort des dringenden Einsatzes verwendet werden. Blaulicht darf aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung, des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlichen Hilfeleistung verwendet werden.

Per Definition ist ein Einsatzfahrzeug "nur dann ein Einsatzfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Kraftfahrgesetzes (KFG), wenn und solange es Blaulicht und/oder Folgetonhorn führt und verwendet" (§ 2 Abs. 1 Z 25 StVO).


Was muss ein Fahrer von Blaulichtfahrzeugen bei der Verwendung der Sondersignale beachten?

Lenker von Einsatzfahrzeugen sind bei Fahrten nicht an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen gebunden. Dabei dürfen jedoch keine Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden (§ 26 Abs. 2 StVO). Zudem haben Einsatzfahrzeuge immer Vorrang (§ 19 Abs. 2 StVO).

Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, müssen jedoch vorher anhalten und sich überzeugen, dass dabei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden. Wird eine Kreuzung durch Organe der Straßenaufsicht geregelt, müssen sie den Einsatzfahrzeugen "Freie Fahrt" geben (§ 26 Abs. 3 StVO).

Einbahnstraßen dürfen in der Gegenrichtung nur dann befahren werden, wenn der Einsatzort nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen (§ 26 Abs. 3 StVO).

Der Fahrer muss Einsatz von Blaulicht an Einsatz Zentrale melden, begründen und dokumentieren.

Blaulicht-Missbrauch ist ein schweres Delikt und wird geahndet.


Welche Reihenfolge gilt beim Zusammentreffen verschiedener Einsatzfahrzeuge?

Treffen mehrere Einsatzfahrzeuge zusammen, gilt folgende Vorrangregel: Zuerst Rettungsfahrzeuge, dann Fahrzeuge der Feuerwehr, dann Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und dann sonstige Einsatzfahrzeuge (§ 26 Abs. 4 StVO).


Zusammentreffen mit Einsatzfahrzeugen; was ist dabei erlaubt bzw. verboten?

Alle Straßenbenützer müssen einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeugs darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren (§ 26 Abs. 5 StVO).

Blaulicht heißt: Lebensgefahr! Bitte ausweichen, es geht um Leben und Tod! Viele Autofahrer reagieren erst beim Ertönen des Folgetonhorns. Doch auch Blaulicht alleine heißt: schnelle Hilfe ist lebenswichtig - also unbedingt Platz machen!

Wenn hinter ihnen ein Blaulichtwagen auftaucht, immer genau schauen und eruieren, wo sich das Einsatzfahrzeug befindet. Bitte keinesfalls abrupt abbremsen. Fahren sie in der normalen Geschwindigkeit weiter und versuchen sie so schnell wie möglich die Spur freizumachen. Spurwechsel bitte sofort anzeigen, also unbedingt Blinken, wenn sie rechts ranfahren. Auf der Autobahn unbedingt Pannenstreifen freihalten.


Ein diesbezüglich sehr guter Beitrag findet sich auch auf der Homepage des ARBÖ

Sonderbestimmungen für Einsatzfahrzeuge in der STVO Internet 4 Jurists.

Erstellt von: orpheo 2005

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